II.
Aufbau der Kontrollkommissionen
1. Zentrale Kontrollkommission (ZKK)
Sie wird vom Parteitag gewählt und ist nur diesem rechenschaftspflichtig. Sie kann nur von einem ordentlichen oder außerordentlichen Parteitag abgesetzt werden. Die ZKK setzt sich aus drei Mitgliedern und in der Regel zwei Kandidaten zusammen. Die Mitglieder bestimmen ihren Leiter. Die Auswahl aller Mitglieder und Kandidaten der ZKK hat mit größter Sorgfalt zu geschehen. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
a) die Treue zur Partei muss außer Zweifel stehen;
b) ideologische Reife, gute Kenntnisse der Arbeiterbewegung und der politischen Tätigkeit unserer Organisationen;
c) vom Standpunkt der proletarischen Moral aus unanfechtbar;
d) möglichst der Arbeiterklasse angehören;
e) mindestens drei Jahre Mitgliedschaft der MLPD.
2. Landeskontrollkommissionen (LKK) bzw. Bezirkskontrollkommissionen (BKK)
Unterhalb der ZKK gibt es nur ein gewähltes Kontrollorgan auf Landes- oder Bezirksebene. Die LKK bzw. BKK wird durch den Landes- bzw. Bezirksdelegiertentag gewählt und ist diesem rechenschaftspflichtig. Sie muss vom Zentralkomitee der Partei bestätigt werden.
Die LKK bzw. BKK setzt sich aus drei Mitgliedern und ein bis zwei Kandidaten zusammen. Die Mitglieder bestimmen ihren Leiter.
Mit der Arbeit von LKK- bzw. BKK-Kollektiven entsteht unter Führung der ZKK ein System der Kontrollkommissionen. Die LKK bzw. BKK wird von der ZKK angeleitet, die ihr auch Aufgaben übertragen kann, soweit sie deren Zuständigkeitsbereich umfassen. Die ZKK hat die Kontrolle über die Beschlüsse der LKK bzw. BKK.
3. Die Aufgabe der ZKK ist es, jederzeit und unter allen Umständen eine umfassende zweckmäßige Kontrolltätigkeit zu organisieren. Das verlangt das Recht, entsprechende Hilfsinstrumente für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Aufgaben einzurichten.
4. Allgemeine Regeln für die Kontrollkommissionen
Mitglieder und Kandidaten der Kontrollkommissionen und Mitglieder, die mit ZKK-Aufgaben betraut sind, dürfen keine weiteren gewählten Funktionen innehaben oder außerhalb ihres Arbeitsbereichs Entscheidungen treffen, es sei denn als Mitglied oder gewählte Delegierte auf Delegiertentagen.
Falls ein Mitglied der Kontrollkommissionen ausscheidet, rückt einer der Kandidaten nach. Die Kandidaten haben in den Sitzungen der Kontrollkommissionen beratende Stimme. Ist ein Mitglied einer Kontrollkommission durch berechtigte Entschuldigung verhindert, an der Sitzung der Kontrollkommission teilzunehmen, wird stellvertretend ein Kandidat stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3. Die Aufgabe der ZKK ist es, jederzeit und unter allen Umständen eine umfassende zweckmäßige Kontrolltätigkeit zu organisieren. Das verlangt das Recht, entsprechende Hilfsinstrumente für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Aufgaben einzurichten.
4. Allgemeine Regeln für die Kontrollkommissionen Mitglieder und Kandidaten der Kontrollkommissionen und Mitglieder,die mit ZKK-Aufgaben betraut sind, dürfen
keine weiteren gewählten Funktionen innehaben oder außerhalb ihres Arbeitsbereichs Entscheidungen treffen, es sei denn als Mitglied oder gewählte Delegierte
auf Delegiertentagen.
Falls ein Mitglied der Kontrollkommissionen ausscheidet, rückt einer der Kandidaten nach. Die Kandidaten haben in den Sitzungen der Kontrollkommissionen beratende Stimme. Ist ein Mitglied einer Kontrollkommission durch berechtigte Entschuldigung verhindert, an der Sitzung der Kontrollkommission teilzunehmen, wird stellvertretend ein Kandidat stimmberechtigt.
Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.