III.

III.

Arbeitsweise der Kontrollkommissionen

1. Die Mitglieder und Kandidaten der Kontrollkommissionen müssen ihre Arbeit stets auf der Grundlage der Lehren von Marx, Engels, Lenin, Stalin und Mao Zedong leisten, regelmäßig die Dokumente und Beschlüsse der beiden Organisationen studieren, die ideologisch-politische Linie der MLPD genau kennen, die dialektische Methode auf dem Niveau der Lehre von der Denkweise und des systemischen Denkens bewusst anwenden und über die konkrete Politik ständig orientiert sein.

2. Die Kontrollkommissionen stellen sich ihre Aufgaben selbst, auch wenn sie im Auftrag der zuständigen Leitung handeln. Sie können sich zur Durchführung ihrer Aufgaben Hilfsorgane schaffen, die im Auftrag der Kontrollkommission Untersuchungen durchführen, aber kein Entscheidungsrecht haben.

3. Die Kontrollkommissionen haben die Pflicht, ihre Tätigkeit unvoreingenommen und streng nach diesen Richtlinien durchzuführen. In Kaderangelegenheiten und Untersuchungen muss eine vorbehaltlose Behandlung gewährleistet werden.

4. Die zuständige Leitung kann den Kontrollkommissionen für ihren Bereich Aufträge erteilen: das Zentralkomitee der MLPD der ZKK, die jeweilige Landesleitung der LKK, die jeweilige Bezirksleitung der BKK. Die Leitungen dürfen die Tätigkeit der Kontrollkommissionen nicht behindern oder in Untersuchungen eingreifen.

5. Um eine Überlastung der Kontrollkommissionen zu vermeiden, sollen sie gelegentlich auftretende, kleine Vergehen von Mitgliedern nicht untersuchen bzw. behandeln. Solche geringfügigen Vergehen sollen durch Überzeugungs- und Erziehungsarbeit im Kreis der Genossen überwunden werden.

6. Als Methode zur Vereinheitlichung der Denkweise zwischen ZK und ZKK erhält das ZK das Recht, Anträge an die ZKK zu ihrem Entwurf des Rechenschaftsberichts zu stellen. Die ZKK entscheidet über die Verarbeitung in ihrem Rechenschaftsbericht an den Parteitag.

Des Weiteren kann die ZKK das ZK in Auseinandersetzungen über Fragen der Kontrolltätigkeit einbeziehen und dazu in geeigneter Weise Publizität gegenüber dem ZK herstellen. Die ZKK kann den Politischen Leiter des ZK zu den Sitzungen einladen und er wird in der Regel über die wichtigsten Ergebnisse informiert.

7. Die Überprüfung von Kandidaten zur Wahl in Gremien auf Landes-, Bezirksebene oder zentraler Ebene sowie Kooptationen in solche Gremien erfolgen auf folgender Grundlage:

a) Kadereinschätzung durch die Grundeinheit;

b) politischer Lebenslauf, der persönlich unterschrieben sein muss;

c) Zustimmung des Kreisdelegiertentags. Dort, wo es keinen Kreisverband gibt, Zustimmung des Ortsdelegiertentags bzw. der Ortsmitgliederversammlung.

Die zuständigen Leitungen sind verpflichtet, die Unterlagen rechtzeitig zur Überprüfung einzureichen. Das Ergebnis der Überprüfung wird vor der Wahl bekannt gegeben. In Ausnahmefällen kann die Wahl vorbehaltlich der Zustimmung der Kontrollkommission stattfinden.

Die Überprüfung wird abgeschlossen mit dem Beschluss:

a) Zustimmung ohne Bedenken,

b) Zustimmung mit Bedenken,

c) keine Zustimmung,

wobei die Bedenken und die Verweigerung der Zustimmung begründet werden müssen.

Bei den zentralen Gremien erstellt die ZKK kurze Kadereinschätzungen zur Herstellung einer zweckmäßigen Publizität über die Kaderentwicklung.

8. Ausscheiden aus einer gewählten Leitungsfunktion ab Ortsebene aufwärts ohne vorheriges Untersuchungsverfahren kann erfolgen:

a) wenn ein Antrag auf Ausscheiden gestellt wird, um eine Überforderung zu beenden, um Konsequenzen aus beschlossenen Kadermaßnahmen zu ziehen oder aus gesundheitlichen Gründen;

b) wenn der Kreisdelegiertentag bzw. die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung einer Ortsgruppe ihr Einverständnis (nach § 15 des Statuts) zu der Ausübung einer Leitungsfunktion durch das betreffende Mitglied zurückzieht.

In jedem Fall muss die Beschlussfassung in der Leitung einstimmig erfolgen und die zuständige Kontrollkommission die Zustimmung erteilen.

9. Die Kontrollkommissionen haben unter allen Umständen die Existenz und Funktionsfähigkeit beider Organisationen mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu sichern und zu schützen.

10. Die ZKK hat die Pflicht, Beschlüsse aufzuheben, wenn sie gegen das Statut, die Richtlinien für die Tätigkeit der Kontrollkommissionen oder die Entscheidungen des Parteitags oder des Verbandsdelegiertentags des Jugendverbands REBELL verstoßen.

11. In der konkreten Durchführung ihrer Aufgaben unterscheiden die Kontrollkommissionen:

a) allgemeine Untersuchungen,

die sich auf die betreffende Organisation oder einen Organisationsteil oder auf Leitungen der beiden Organisationen erstrecken können. Die ZKK ist berechtigt, zur Durchführung solcher umfassender Untersuchungen Kampagnen, wie z. B. eine Kritik-Selbstkritik-Kampagne, einzuleiten. Deren Anleitung erfolgt allerdings durch die zuständigen Leitungen.

b) Kaderbegleitungen

einzelner Genossen sind besondere Hilfen in der Kaderarbeit. Sie können vorausschauend durchgeführt werden, wenn eine besondere Unterstützung von Selbstveränderungsprozessen oder Abwendung von Fehlentwicklungen nötig ist oder im Anschluss an Kadermaßnahmen zur Stabilisierung der Entwicklung.

c) Kaderuntersuchungen

gegenüber einzelnen Genossen sind besondere Erziehungsmethoden. Der Genosse behält in der Regel alle Rechte und Pflichten als Mitglied und übt seine Funktionen weiter aus. Solche Untersuchungen sind notwendig, wenn die Gefahr einer Fehlentwicklung droht. Durch Erziehungsarbeit, die mit Auflagen verbunden ist, soll dem Genossen geholfen werden, seine Fehler zu korrigieren, die ideologisch-politischen oder moralischen Schwächen zu überwinden und eine Arbeit auf der Grundlage der proletarischen Denkweise zu verwirklichen.

Kaderuntersuchungen können auch von den zuständigen Mitgliederversammlungen oder Leitungen beschlossen und durchgeführt werden. Die zuständige Kontrollkommission muss darüber sofort informiert werden.

Entzieht sich ein Genosse der Kaderuntersuchung oder unterläuft die Disziplin, muss ein Untersuchungsverfahren eingeleitet werden.

c) Untersuchungsverfahren,

die gegen einzelne oder mehrere Genossen eingeleitet werden, müssen den betroffenen Genossen, ihren Grundeinheiten und zuständigen Leitungen bekannt gegeben werden.

Die Untersuchung von Beschuldigungen erfolgt individuell bei jedem betroffenen Mitglied; alle Bedingungen und Umstände, die zu einem Vergehen geführt haben, sind zu berücksichtigen.

Wird gegen ein Mitglied der beiden Organisationen ein Untersuchungsverfahren eröffnet, so ist diesem bekannt zu geben, dass seine Funktionen niederzulegen sind und dass seine Rechte und Pflichten als Mitglied seiner Organisation (außer der Beitragszahlung) bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen.

Untersuchungsverfahren können entsprechend auch von der Mitgliederversammlung oder von den Leitungen der jeweiligen Organisationen beschlossen und durchgeführt werden, jedoch muss die zuständige Kontrollkommission darüber unterrichtet werden.

Beschlüsse über Funktionäre der Partei können nur von den Leitungen der jeweiligen oder der übergeordneten Ebene gefasst werden. Die unteren Ebenen sollen dabei gehört werden.

Ein Untersuchungsverfahren, das eine Leitung gegen ein einzelnes Leitungsmitglied beschließt, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kontrollkommission.

Die Beschlüsse der LKK oder BKK bzw. der untersuchenden und beschlussfassenden Leitung sind binnen vier Wochen der nächsthöheren Leitung zuzuleiten.

In jedem Fall besteht die Verpflichtung, die notwendigen Untersuchungen während des Verfahrens gründlich und allseitig zu führen.

d) Ausschlussverfahren ohne vorheriges Untersuchungsverfahren,

die gegen solche Mitglieder durchgeführt werden, die als Organisationsfeinde oder Agenten bzw. Polizeispitzel entlarvt wurden, oder auch solche, die sich dem Untersuchungsverfahren entziehen wollen.

12. Alle Verhandlungen müssen protokolliert werden, und alle Beschlüsse der Kontrollkommissionen müssen von den Mitgliedern, die sie gefasst haben, unterschrieben werden. Über die anzuwendenden Maßnahmen bzw. Strafen fassen die Kontrollkommissionen entsprechende Beschlüsse, die der zuständigen Leitung bzw. der jeweiligen Grundeinheit zur Einsichtnahme vorgelegt werden müssen.

Nach Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied das Ergebnis mündlich mitgeteilt werden. Das kann auch durch die zuständigen Leitungen geschehen, die entsprechende Informationen erhalten.

Kann bei einer Beschlussfassung keine einheitliche Meinung erzielt werden, so entscheidet die Mehrheit. Der Beschluss muss schriftlich begründet werden.

Werden administrative Maßnahmen von Mitgliederversammlungen oder Leitungen beschlossen, muss der zuständigen Kontrollkommission eine Kopie des Beschlusses zugestellt werden.