Neues Versammlungsgesetz NRW
CDU und FDP rücken weiter nach rechts: Geplante Einschränkung der Versammlungsfreiheit bekämpfen
Die CDU/FDP-Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat dem Landtag ihren Entwurf für ein Versammlungsgesetz vorgelegt. Dieser könnte noch vor der Sommerpause im Parlament beschlossen werden.
Bisher war die Einschränkung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit (GG Artikel 8) durch ein Bundesgesetz geregelt. Nach der Föderalismusreform (Grundgesetzänderung vom 28. August 2006) muss das künftig durch Landesgesetze erfolgen.
Die CDU/FDP-Landesregierung will diese Verpflichtung für eine weitgehende Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nutzen, sowie gleichzeitig weitere Grundrechte einschränken.
Das sind die wesentlichen vorgesehenen Änderungen:
- Das Gesetz gilt grundsätzlich für öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen: „Insbesondere die Vorschriften über die Beschränkungen, Verbote und Auflösungen sind auch auf nichtöffentliche Versammlungen anwendbar.“ Damit maßt sich die Landesregierung einen weitgehenden Eingriff in das grundgesetzliche Recht der Versammlungs- und Koalitionsfreiheit an.
- Ein „Uniformierungsverbot“ war bereits bisher festgeschrieben, jetzt soll zusätzlich ein „Militanzverbot“ gelten: eine Versammlungen unter freiem Himmel, „die Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt“ (§ 18,2), ist verboten und kann aufgelöst werden. Entscheiden über diesen „Eindruck“ soll die Polizei!
- Der Gesetzesentwurf verschärft das bisherige Störungsverbot erheblich und weitet die Strafverfolgung auf die Vorbereitung aus, wobei laut Begründung direkt „Blockadetrainings“ ins Visier genommen werden: „Die Vorbereitung oder Einübung von Störungshandlungen ist auch dann verboten, wenn ein konkretes Versammlungsgeschehen nicht absehbar ist. Zusammenkommen müssen vielmehr lediglich eine subjektive Verhinderungsabsicht und objektiv Handlungen, die die Durchführung der Versammlung behindern können. Das ist bei einem „Blockadetraining“ der Fall. …
- Auf die Versammlungsleitung (im Zweifel Anmelder*in) einer Versammlung unter freiem Himmel kommen neue Verpflichtungen zu, unter anderem auf Anforderung der Polizei eine Namensliste der vorgesehenen Ordner*innen abzugeben. Gleichzeitig soll auch die Veranstaltungsleitung das Recht erhalten, Teilnehmer wegen erhebliche Störung der Ordnung der Versammlung auszuschließen, was bei „Versammlungen unter freiem Himmel“ bisher nur der Polizei gestattet war. Es drängt sich hier der Verdacht auf, dass hier das Recht an ungehinderter Teilnahme an einer solchen Versammlung nach Gutdünken der Versammlungsleitung oder der Polizei unterlaufen werden soll.
- Neu gegenüber dem Bundesversammlungsgesetz sind ausführliche und weitergehende Regeln für polizeiliche Befugnisse gegen Teilnehmer öffentlicher Veranstaltungen. Dazu zählen:
- Bedingungen für Verbot und Auflösung von Versammlungen (§ 12 und 13),
- „Gefährderansprachen“ und der „Ausschluss von Teilnehmern von Veranstaltungen“ mit Meldeauflagen, um die Teilnahme unmöglich zu machen (§ 14),
- die Einrichtung von polizeilichen Kontrollstellen(!) bei Aufzügen oder auf dem Weg von und zu Versammlungen (§ 15 (unter freiem Himmel) und § 25 (in geschlossenen Räumen), bzw. Allgemein die Aufhebung der sogenannten Polizeifestigkeit, bedeutet eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch das Polizeigesetz
- eine Ausweitung des Rechts der Polizei, Bild- und Tonaufnahmen zu fertigen (§ 16 und 26) und diese auch anschließend zu nutzen.
In der ausführlichen Begründung wird für die Verschärfungen immer wieder der „Extremismus“ und die Gleichsetzung von „Links- und Rechtsextremismus“ bemüht. Dazu wird in demagogischer Weise auf die Geschichte verwiesen: „Als Beispiel mag auf uniformierte rechts- oder linksextremistische Verbände in der Weimarer Republik wie die SA, die SS und ihre Untergliederungen verwiesen werden.“ (Erläuterungen zu § 18 – Militanzverbot). Gegenüber der Öffentlichkeit werden die Verschärfungen mit faschistischen Provokationen und Angriffen der letzten Zeit begründet, aber Innenminister Reul lässt keinen Zweifel: „Dies könne aber auch beim sogenannten Schwarzen Block der linksextremistischen Szene der Fall sein.“ (Herbert Reul gegenüber RP vom 25.1.2021)
Zum geplanten Versammlungsgesetz NRW Peter Römmele, Landesvorsitzender der MLPD in NRW:
„Dieser Gesetzentwurf ist ein weiterer Baustein in der Rechtsentwicklung der Landesregierung und CDU/FPD. Wenn die Landesregierung gegen das Auftreten und die Propaganda neofaschistischer Kräfte vorgehen wollte, dann kann sie das auf der Grundlage GG Artikel 139 tun. Auf dieser Grundlage fordert die MLPD seit vielen Jahren das Verbot aller faschistischen Organisationen und faschistischer Propaganda. Dieses Gesetz ist durch und durch antikommunistisch motiviert und muss weg. Antikommunismus ist undemokratisch, reaktionär und sich keiner Niedertracht zu schade, um jede Alternative zum Kapitalismus zu unterdrücken.
Es könnte noch vor der Sommerpause durchboxt werden, weil die bestehenden Einschränkungen durch die Coronapandemie den Widerstand erschweren und Monopole und ihre Regierungen sich fürchten, dass in der sich entwickelnden gesamtgesellschaftlichen Krise auch die Massen in Bewegung geraten: Kämpfe gegen die Abwälzung der Krisenlasten auf die Masse der Arbeiter und Bevölkerung, Kämpfe der Arbeiter, der Jugend, der Umweltbewegung, Kämpfe gegen Krieg und faschistische Gefahr, die Suche nach gesellschaftlichen Alternativen werden sich mit der bewusstseinsbildenden Arbeit der Marxisten-Leninisten durchdringen und so zu einer Schule für einen gesellschaftsverändernden Kampf werden. Davor hat Reul Angst. Die Einschränkung von Grundrechten wie der Versammlungsfreiheit und der Koalitionsfreiheit kann auf keinen Fall hingenommen werden.
Die MLPD begrüßt daher den Protest gegen dieses Gesetz und unterstützt ihn nach Kräften. Von antifaschistischen Initiativen, Gewerkschaften, Fußballfans, bis zu Umweltorganisationen, Kämpfer für Freiheitsrechte oder fortschrittliche bis hin zu revolutionären Parteien. Das Bündnis „VersG stoppen!“ hat sich mehrheitlich entschieden, die MLPD auszugrenzen – aus antikommunistischen Motiven. Das folgt letztlich der Argumentation der Landesregierung und führt den Protest in die Niederlage.
Die MLPD als eine von vierzig Trägerorganisationen des Internationalistischen Bündnis arbeitet mit zahlreiche Einzelpersonen zusammen gegen die Rechtsentwicklung von Regierungen und bürgerlichen Parteien. Die notwendigen Proteste gegen diesen Gesetzentwurf sind ein guter Anlass, im Internationalistischen Bündnis mitzuarbeiten und an der Organisierung des Kampfs mitzuwirken.“
Die MLPD ruft daher dazu auf:
Beteiligt euch an den aktivitäten gegen das Versammlungsgesetz, oder organisiert selbst welche. Kommt zur landesweiten Demonstration gegen das Versammlungsgesetz am 26. 6., 13 Uhr, Düsseldorf