Kampf um Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen bleibt auf der Tagesordnung

Für die Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen wie Diakonie oder Caritas ist das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung erheblich eingeschränkt. Ihnen wird nicht einmal das gewerkschaftliche Streikrecht zugestanden. Den Kirchen wird nach Artikel 4 des Grundgesetzes und einem fortgeltenden Artikel aus der Weimarer Verfassung unter dem Vorwand der „Religionsfreiheit“ das Recht eingeräumt, „ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln“ – und damit Streiks komplett zu verbieten. Verschiedene Medien erweckten im November 2012 den Eindruck, das hätte sich durch eine Gerichtsentscheidung geändert.

Auch eine Presseerklärung der Gewerkschaft Ver.di vom 20. November weckte die Erwartung, das Bundesarbeitsgericht habe dieses Streikverbot nun endlich aufgehoben: „Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sieht sich in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen bestätigt. … Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) können sich auf die Koalitionsfreiheit und damit auf das Streikrecht berufen“.

Das ist jedoch deutlich übertrieben. Tatsächlich hat auch das jüngste Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ 1 AZR 179/11) laut der Pressemeldung des Gerichts an der empörenden Knebelung des Koalitionsrechts für Kirchenbeschäftigte nichts Grundsätzliches geändert. Die Kirchen haben weiterhin die Wahl, …

• … entweder Tarifverträge mit Gewerkschaften abzuschließen, wobei sie aber zur Voraussetzung machen können, dass diese sich zur absoluten Friedenspflicht und damit zum Streikverzicht verpflichten (sog. „zweiter Weg“),

• … oder die Arbeitsbedingungen durch eine paritätisch besetzte „Schlichtungskommission“ zu regeln. Sofern die Gewerkschaften an deren Besetzung beteiligt werden und das Schlichtungsergebnis verbindlich ist, besteht auch in diesem Fall kein Streikrecht (sog. „dritter Weg“).

Das jetzige BAG-Urteil betraf einen Sonderfall des „dritten Weges“: Die Kirche hatte eine Schlichtungskommission eingerichtet, ohne Ver.di bzw. anderen Gewerkschaften ein Recht zur Beteiligung daran einzuräumen. (Nur) deshalb sprach das BAG Ver.di in diesem Sonderfall ein Recht auf Aufruf zu Warnstreiks zu.

Der Kampf um das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen steht daher weiter auf der Tagesordnung!